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Überraschendes Urteil im Internetrecht
BGH stärkt Bewertungsportale im Internet!
Das Jahr beginnt mit einem mutigen Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 13.01.2020, Az. VI ZR 495/18) zu Bewertungsportalen im Internet, konkret: Yelp, einem der bekanntesten Bewertungsportal überhaupt.
Zu allem und jedem kann man bei Yelp Online-Bewertungen anderer Nutzer einsehen, sei es der Friseur, der Italiener um die Ecke oder eine Autowerkstatt. Da mehr als die Hälfte der Deutschen angeben, sich von den Online-Bewertungen bei der Wahl eines Unternehmens leiten zu lassen, ist die Macht der Portale im E-Commerce unstreitig enorm. Das neuste Urteil des Bundesgerichtshofes zum Yelp-Modell dürfte diese Macht weiter ausbauen – obwohl es die Intention der Richter gewesen sein dürfte, einem Machtmissbrauch vorzubeugen. Doch fangen wir von vorne an.
Bewertungen bewerten
Hintergrund der Entscheidung ist die das neue Algorithmus-basierte Modell von Yelp, durch das Manipulationen und gekaufte Bewertungen herausgefiltert werden sollen. Denn weil jeder alles auf der Plattform bewerten kann, ist das Missbrauchsrisiko hoch. Freunde und Bekannte sollen den Ruf des Unternehmens durch Gefälligkeitsbewertungen aufbessern oder können (wenn man keine Freunde hat) im großen Stil im Internet käuflich erworben werden.
Um diesem Missbrauchsrisiko vorzubeugen, hat Yelp einen geheimen Algorithmus geschrieben, der gefälschte Bewertungen ausfindig machen soll. Bewertungen werden dann von Yelp in „empfohlene“ (=wahre) und „nicht empfohlene“ (=falsche) Bewertungen unterteilt. Nur empfohlene Bewertungen fließen in die Bestimmung der Gesamtnote ein. Diese setzt sich aus einem (=schlecht) bis fünf (=sehr gut) Sternen zusammen. Auch nicht empfohlene Bewertungen sind zwar einsehbar. Man muss sie sich aber durch einen extra Mausklick anzeigen lassen.
Rechtsverletzung durch verzerrte Darstellung
Gegen das Modell klagte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine Fitnessstudiobetreiberin. Auf Yelp hatte sie auf Grundlage von nur zwei empfohlenen Bewertungen eine Gesamtbewertung von 2,5 Sternen. 74 weitere überwiegend positive Bewertungen blieben unberücksichtigt. Bei Berücksichtigung dieser nicht empfohlenen Bewertungen würde sich eine Gesamtbewertung von über 4 Sternen ergeben.
Die Betreiberin sah sich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. In der Gesamtbewertung läge eine unwahre Tatsachenbehauptung, da ein verzerrtes Gesamtbild entstünde, so der Rechtsanwalt der Klägerin. Das Oberlandesgericht München hatte ihr noch Recht gegeben und Yelp zur Zahlung von Schadenersatz und Unterlassung verurteilt.
Keine Irreführung des Nutzers
Der Bundesgerichtshof sah dies nun anders. Die Richter urteilten, ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer verstehe das Yelp-Modell. Die Webseite weise genügend auf die Zusammensetzung der Gesamtbewertung hin. Dabei könne sich Yelp auch auf die Berufs- und Meinungsfreiheit des Grundgesetzes berufen.
Gewerbetreibende, so die Richter weiter, müssten öffentliche Bewertungen grundsätzlich hinnehmen. Die Richter störten sich auch nicht daran, dass der Algorithmus von Yelp geheim sei und für die Betroffenen daher nicht nachvollziehbar.
Bewertungsportale auf dem Vormarsch
Das Urteil ist eines von vielen im Internetrecht zu Online-Bewertungsplattformen und dürfte für diese eine Erweiterung ihrer Rechte bedeuten. Auch Amazon verweist bei seinen Bewertungen längst auf ein „Machine-Learning-Modell“ und berücksichtigt dabei nicht alle Rezensionen. Es bleibt eine Frage der Zeit, bis jetzt TripAdvisor und andere folgen.
Zuletzt hatte der BGH auch die „Spick-mich“ Portale zur Bewertung von Lehrern als rechtmäßig erklärt. Auch Jameda, die Ärztebewertungsplattform, darf Dank eines Urteils des obersten Gerichtshofes Ärzte bewerten, die sich selbst niemals dort angemeldet haben. Aber, so schränkte der BGH dies später weiter ein, die Plattform darf dabei nie die Rolle eines „neutralen Informationsvermittlers“ verlassen und etwa – wie Jameda zeitweise – kostenpflichtige Jameda-Mitglieder besser dastehen lassen als andere.
Autor:in
Bernfried Rose


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