Strafprozessrecht: Pflichtverteidiger bei mehr als einem Jahr drohender Gesamtstrafe

bei uns veröffentlicht am11.01.2018

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Die Schwere der Tat beurteilt sich v.a. nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von 1 Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

Da eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, gilt diese Grenze für die Straferwartung auch, wenn sie nur wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die andere Strafe bereits ausgeurteilt oder rechtskräftig ist 

Das LG Braunschweig hat in seinem Beschluss vom 07.12.2017 (4 Qs 206/17) folgendes entschieden:

Tenor:

Dem Angeklagten wird Herr Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe: 

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Angeklagten vom 02.11.2017, dass ihm Herr Rechtsanwalt pp. im vorliegenden Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet werden möge, zurückgewiesen wurde, hat in der Sache Erfolg.

Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da die Schwere der Tat dies im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO gebietet. Die Schwere der Tat beurteilt sich v.a. nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei eine Straferwartung von 1 Jahr in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Da eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist, gilt diese Grenze für die Straferwartung auch, wenn sie nur wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die andere Strafe bereits ausgeurteilt oder rechtskräftig ist.

Im vorliegenden Verfahren liegt es - entsprechend den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts vom 17.11.2017 - aufgrund des Beschlusses des OLG Braunschweigs vom 21.08.2017 im Rahmen der Revisionsentscheidung zwar nahe. dass es lediglich zur Verhängung einer Geldstrafe kommen wird. Gegen den Angeklagten ist jedoch vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Goslar ein weiteres Verfahren mit dem Verbrechensvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG anhängig. Die Tatzeiten im hiesigen Verfahren sind die Nacht vom 04.04.2016 auf den 05.04.2016 sowie der 11.04.2016. Tatzeit im dem Verfahren vor dem Schöffengericht ist ebenfalls der 11.04.2016. Im Falle einer Verurteilung dürfte daher eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden sein. Zwar ist dem Amtsgericht darin Recht zu geben, dass es sich bei der Grenze für die Straferwartung von 1 Jahr auch bei Gesamtstrafenbildung um keine starre Grenze handelt. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich bei dem gesamtstrafenfähigen Verfahren um eine Anklage vor dem Schöffengericht handelt, dessen Gegenstand ein Verbrechen ist, so dass dort im Falle einer Verurteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr die unterste in Betracht kommende Grenze darstellt. Hinzu kommt, dass auch wenn bei diesem Verfahren „nur" die Verhängung einer Geldstrafe im Raum steht, es sich dabei nicht um völlig geringfügige Delikte handelt, sondern immerhin um den Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall - wobei Waren mit einem Gesamtwert von über 1.000,00 € entwendet worden sein sollen - sowie um den Vorwurf der Hehlerei im Hinblick auf ein Fahrrad, welches einen Wert von etwa 500,00 € hatte. Insgesamt droht daher die Bildung einer Gesamtstrafe von über einem Jahr, so dass die Schwere der Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet. Gern. § 309 Abs. 2 StPO erlässt das Beschwerdegericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

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(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.