Wirtschaftsstrafrecht: Zum Schadensersatz des Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

bei uns veröffentlicht am11.06.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB ist gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.09.2014 (Az.: I-21 U 38/14) folgendes entschieden:

§ 266a StGB stellt ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB dar. Der Geschäftsführer einer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Gesellschaft, der gem. § 35 I GmbHG als deren gesetzlicher Vertreter die Arbeitgeberfunktion für diese ausübt, ist über § 14 StGB Normadressat des Schutzgesetzes.

Der einzelne Geschäftsführer einer GmbH bleibt kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen "Allzuständigkeit" für alle Angelegenheiten der Gesellschaft und damit auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, verantwortlich, auch wenn die diesbezüglichen Aufgaben durch interne Zuständigkeitsverteilung oder durch Delegation auf andere Personen übertragen wurden. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist. Bei einer offensichtlichen Finanzkrise der Gesellschaft ist der Geschäftsführer gehalten, aufgrund eigener Kontrolle Sorge dafür zu tragen, dass die Zahlungspflichten auch tatsächlich erfüllt werden. Auf die Zusage des Mitgeschäftsführers darf er nicht vertrauen, sondern muss selbst kontrollieren müssen, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt werden.

Für die Annahme der zur Enthaftung des Geschäftsführers führenden Unmöglichkeit der Leistung ist noch nicht ausreichend, dass die Gesellschaft nicht mehr genug Mittel hat, um allen bestehenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Erforderlich ist, dass das Unternehmen nicht mehr über genug liquide Mittel verfügt, um gerade die konkret geschuldete Forderung zu decken. Der Arbeitgeber ist in einer Krisensituation gehalten, durch geeignete Maßnahmen, etwa durch die Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderer Zahlungsverpflichtungen, notfalls auch durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, sicher zu stellen, dass er die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch wird fristgerecht abführen können

Zum notwendigen Vorsatz des Geschäftsführers.

Die Haftung des Geschäftsführers entfällt, wenn die Zahlungen an den Sozialversicherungsträger später hätten erfolgreich gem. § 130 InsO angefochten werden können; zur hierfür erforderlichen Kenntnis des Sozialversicherungsträgers.

Der Sozialversicherungsträger muss nicht vor Inanspruchnahme des Geschäftsführers seine Ansprüche erst im Insolvenzverfahren anmelden und dessen Ausgang abwarten.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil gemäß §§ 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und führt insoweit zu einer Abänderung der erstinstanzlich unbedingt erfolgten Verurteilung in eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung anderweitiger Ersatzansprüche.

Im Übrigen hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Sie hat keine Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO zulasten des Beklagten aufgezeigt. Auch im Übrigen rechtfertigen die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB angenommen und ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.327,76 € zuzüglich Zinsen für die durch die D. GmbH gegenüber der Klägerin in den Monaten Dezember 2011 bis Februar 2012 vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verurteilt.

Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich als Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB auf Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge haftet.

§ 266a StGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

Als Geschäftsführer einer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Gesellschaft war der Kläger auch über § 14 StGB Normadressat des Schutzgesetzes, denn als gesetzlicher Vertreter der D. GmbH übte er gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG als deren gesetzlicher Vertreter die Arbeitgeberfunktion für diese aus.

Dass der Beklagte einwendet, bereits am 29.02.2012 auf der Grundlage eines Beschluss vom 27.02.2012 als Geschäftsführer abberufen worden zu sein, ist unerheblich, da vorliegend von der Klägerin lediglich die Beiträge der Arbeitnehmer für die Sozialversicherung bis einschließlich Februar 2012 geltend gemacht werden. Gemäß § 23 SGB IV sind die jeweiligen Monatsbeiträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats zu entrichten. Dies war im Februar des Jahres 2012 der 27.02.2012. An diesem Tag war der Beklagte nach eigenem Vortrag noch als Geschäftsführer tätig. Die Eintragung seiner Abberufung ins Handelsregister erfolgte ohnehin erst Anfang März 2012.

Die Gesellschaft hat die Beiträge der Arbeitnehmer gegenüber der Klägerin vorenthalten im Sinne des § 266 a StGB. Ein Vorenthalten im Sinne dieser Norm ist dann gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden. Das war jedenfalls für die im Urteil zugesprochenen Monate Dezember 2011 sowie Januar und Februar 2012 unstreitig der Fall.

Der Beklagte kann sich einer Haftung auch nicht mit dem in der Berufung erneut vorgebrachten Hinweis entziehen, er sei als Geschäftsführer lediglich für die Bereiche Vertrieb, Entwicklung und Produktion zuständig gewesen, für den kaufmännischen Bereich hingegen seien andere Geschäftsführer eingesetzt gewesen. Zudem habe er selber nur Gesamtvertretungsbefugnis gehabt, habe also alleine keine Zahlungen vornehmen können.

Die Geschäftsführer einer GmbH sind kraft ihrer Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt, trifft jede von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung. Der sich aus dieser „Allzuständigkeit“ ergebenden Verantwortung jedes Geschäftsführers auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, können sich die Geschäftsführer weder durch interne Zuständigkeitsverteilung noch durch Delegation auf andere Personen entledigen. Sie lassen die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist.

Anlass für solche Überwachungspflichten sind insbesondere finanzielle Krisensituationen der Gesellschaft.

Eine solche Krisensituation war hier jedenfalls zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nach dem Urteil des Landgerichts zu erstattenden Arbeitnehmerbeiträge zwischen Ende Dezember 2011 und Ende Februar 2012 für den Beklagten erkennbar gegeben.

Dem Beklagten war nach eigenen Angaben bereits Ende November mitgeteilt worden, dass jedenfalls die bei den beiden großen Krankenkassen B. und A. fälligen Beiträge nicht würden fristgerecht bedient werden können. Auch war ihm bekannt, dass die Gesellschaft dringend um den Erhalt von Krediten bemüht war, in deren Verhandlungen der Beklagte teilweise selbst eingebunden war, um die finanziellen Probleme abzufangen.

Bei Fälligkeit der Dezemberbeiträge wurde er dann erneut gebeten, den Kontakt zur A. und zur B. nochmals aufzunehmen und erneut um Zahlungsaufschub zu bitten. Eine Krisensituation war damit für den Beklagten deutlich zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte zunächst einen Zahlungsaufschub bei den beiden großen Krankenkassen erwirken konnte. Angesichts der ihm bekannten Größenordnung der geschuldeten und lediglich aufgeschobenen Zahlungen, musste ihm bewusst sein, dass sich das Unternehmen in ernst zu nehmenden finanziellen Schwierigkeiten befand. Er selbst hat dazu auch angegeben, sich ausdrücklich bei dem für den kaufmännischen Bereich zuständigen Geschäftsführer nach der Zahlung an die anderen Krankenkassen erkundigt zu haben.

Bei einer solchen Nachfrage hätte der Beklagte es aber bei gewissenhafter Erfüllung seiner Geschäftsführerpflichten nicht belassen dürfen. Vielmehr war er in dieser Situation der offensichtlichen Finanzkrise gehalten, aufgrund eigener Kontrolle Sorge dafür zu tragen, dass die Zahlungspflichten auch tatsächlich erfüllt werden. Dabei sind gerade bei der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung die Pflichten zum Eingreifen des Geschäftsführers besonders streng, da es sich hierbei um Gelder handelt, die nicht zur freien Verfügung des Arbeitgebers stehen, sondern die er pünktlich abzuführen hat.

Angesichts dessen hätte der Beklagte nicht mehr nur auf die Zusage des Mitgeschäftsführers vertrauen dürfen, sondern selbst kontrollieren müssen, ob die Beiträge tatsächlich abgeführt werden. Hierzu hätte er entweder die entsprechenden Zahlungsbelege überprüfen, bei den zuständigen Bankinstituten die rechtzeitigen und vollständigen Zahlungen erfragen oder sich notfalls selbst bei der Einzugsstelle erkundigen müssen, ob noch Verbindlichkeiten offen standen.

Entsprechende Maßnahmen hat jedoch der Beklagte nicht vorgetragen, so dass auch nach seinem eigenen Vorbringen er den ihm obliegenden Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Der Beklagte kann sich auch nicht - wie in der Berufung nochmals geschehen - darauf berufen, er habe wegen der für ihn nur bestehenden Gesamtvertretungsberechtigung alleine keinerlei finanzielle Verfügungen vornehmen können. Auch dies entbindet ihn nicht von den bereits beschriebenen Überwachungspflichten. Gegebenenfalls hätte er dann dafür sorgen müssen, dass die zu finanziellen Verfügungen Berechtigten die Zahlungen vornehmen.

Zu Unrecht rügt der Beklagte mit der Berufung auch, eine Haftung des Beklagten scheide deshalb aus, weil ihm die Entrichtung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unmöglich gewesen wäre.

Zutreffend ist das Landgericht auch insoweit davon ausgegangen, dass die Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten jedenfalls in Höhe der geschuldeten Beträge als leistungsfähig anzusehen gewesen ist.

Für die Annahme der Unmöglichkeit der Leistung ist noch nicht ausreichend, dass die Gesellschaft nicht mehr genug Mittel hat, um allen bestehenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Auch der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne führt noch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung. Die Grenze ist vielmehr erst dann überschritten, wenn das Unternehmen nicht mehr über genug liquide Mittel verfügt, um gerade die konkret geschuldete Forderung zu decken.

Die Beweislast für die die weiterhin bestehende Zahlungsfähigkeit begründenden Umstände trägt der klagende Sozialversicherungsträger, wobei allerdings dem in Anspruch genommenen Geschäftsführer eine sekundäre Behauptungslast auferlegt wird.

Unstreitig hat die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern in den Monaten November und Dezember 2011 die Nettolöhne noch vollständig ausbezahlt, so dass sie in diesen Monaten noch unproblematisch als leistungsfähig anzusehen ist. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Nettolöhne vorrangig zu begleichen gewesen wären. Vielmehr ist der Arbeitgeber in einer Krisensituation gehalten, durch geeignete Maßnahmen, etwa durch die Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderer Zahlungsverpflichtungen, notfalls auch durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, sicher zu stellen, dass er die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch wird fristgerecht abführen können.

Für den Monat Januar 2012 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit jedenfalls daraus, dass die R.-Gruppe der Gesellschaft im Januar 2012 noch ein Darlehen über 350.000 € bewilligt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals vorträgt, mit diesem Darlehen seien die Monatsbeiträge an die A. und die B. entrichtet worden. Zum einen bleibt unklar, welche Monatsbeiträge genau gemeint sein sollen, denn die Januarbeiträge sollen gegenüber sämtlichen Kassen nicht mehr beglichen worden sein. Darüber hinaus belegt eine solche Zahlung, die möglicherweise auf die zuvor für die Monate November und Dezember gestundeten Beträge erfolgte , gerade eine entsprechende Leistungsfähigkeit jedenfalls in Höhe des für Januar gegenüber der Klägerin geschuldeten Betrages in Höhe von 2.254,99 €.

Aufgrund des vorbezeichneten Darlehens ist auch von einer weiteren Leistungsfähigkeit für den Monat Februar 2012 auszugehen.

Zwar weist der Beklagte in der Berufung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin auch für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei genügt es jedoch, wenn diese nachweist, dass irgendwelche Zahlungen in mindestens der Höhe des von ihr verlangten Betrages erfolgt sind. Der Geschäftsführer ist dann gehalten, das Vorbringen der Klägerin zur Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft substantiiert zu bestreiten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die Gesellschaft auch für den Monat Februar als zahlungsfähig angesehen werden.

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass im Hinblick auf das Mitte bis Ende Januar erhaltene Darlehen in Höhe von 350.000 € die Gesellschaft auch im Februar jedenfalls in Höhe des von ihr für diesen Monat geforderten Betrages als leistungsfähig anzusehen gewesen sei. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten.

Insbesondere hat er eine gänzliche Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Vorlage der zur Akte gereichten Auflistungen über die in den streitgegenständlichen Monaten offen gebliebenen Zahlungen dargelegt. Zwar lässt sich diesen entnehmen, dass eine Vielzahl von Forderungen nicht beglichen wurde, dennoch belegen diese Listen nicht, dass die Gesellschaft nicht darüber hinaus noch bestehende Verbindlichkeiten beglichen hat. Für die Monate November und Dezember etwa ist trotz einer umfangreichen ZU-Liste die Zahlung der Löhne unstreitig erfolgt. Entsprechend hat es auch in den Monaten Januar und Februar, gerade auch im Hinblick auf das Ende Januar bewilligte Darlehen der R.-Gruppe, noch beglichene Forderungen gegeben. Dass die Gesellschaft bereits im Februar keinerlei Zahlungen mehr geleistet hätte, nicht einmal eine solche in der Größenordnung des seitens der Klägerin für diesen Monat verlangten Betrages von 1.671,02 €, hat auch der insoweit zumindest darlegungsbelastete Beklagte gerade nicht behauptet.

Auch dass die Löhne in den Monaten Januar und Februar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig bezahlt wurden, entbindet die Gesellschaft im Übrigen nicht von der Zahlung der geltend gemachten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Der Anspruch entsteht unabhängig von der Auszahlung des Nettolohnes, da jedenfalls mit Erbringung der Arbeitsleistung die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und damit dem Sozialversicherungsträger vorenthalten werden.

Ohne Erfolg rügt der Beklagte mit der Berufung, das Landgericht habe den Vorsatz des Beklagten fehlerhaft angenommen.

Zwar weist die Berufung zutreffend daraufhin, dass die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände und damit auch für die Kenntnis des Beklagten von der Krisensituation, auf Seiten der Klägerin liegt. Bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen, insbesondere dem Vorbringen des Beklagten selber ergibt sich jedoch - wie bereits oben dargelegt -, dass dieser positive Kenntnis von der finanziellen Krisensituation und damit von den Umständen hatte, die eine Überwachungs- und eventuell auch Handlungspflicht für ihn begründeten.

Der Vorsatz entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte irrig davon ausging, er könne sich auf die Angaben des Mitgeschäftsführers, die Abgaben gegenüber den anderen Krankenkassen seien entrichtet worden, verlassen.

Diese Annahme begründet entgegen der Ansicht der Berufung nicht einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB. Vielmehr ist der Beklagte lediglich einem Irrtum über das Unrecht seines Verhaltens im Sinne des § 17 Satz 1 StGB erlegen. Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 a Abs. 1 StGB setzt - wie bereits ausgeführt - nur das Bewusstsein und den Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Nicht erforderlich ist hingegen das Bewusstsein, selbst zum Handeln verpflichtet zu sein. Es genügt, dass der Täter diejenigen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen. Glaubt er dennoch, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein, so unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw. Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt.

Wenn der Beklagte in der Berufungsbegründung ausführt, er habe aufgrund der fehlerhaften Auskünfte des Mitgeschäftsführer die Nichtzahlung schon gar nicht für möglich gehalten und damit ohne Vorsatz gehandelt, so kann er damit nicht durchdringen. Seine Haftung leitet sich vorliegend nicht nur aus der Tatsache ab, dass er selbst die Zahlung nicht vorgenommen hat, sondern auch daraus, dass er die ihm obliegenden Überwachungspflichten nicht wahrgenommen hat. Die Umstände aber, die diese Pflichten auslösten, waren ihm sehrwohl bekannt. Glaubte er dennoch, ohne Kontrolle den ihm gemachten Mitteilungen vertrauen zu können, so leitete er damit lediglich falsche Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Umständen ab. Damit irrte er lediglich über das Handlungsgebot.

Ein entsprechender Irrtum wäre vermeidbar gewesen. Der Beklagte hätte sich über den Umfang seiner Pflichten informieren können.

Entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten entfällt eine Haftung des Beklagten auch nicht deshalb, weil der Klägerin ein Schaden tatsächlich nicht entstanden wäre.

Soweit sich der Beklagte hierzu darauf beruft, die Zahlungen wären auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung aufgrund einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter von der Klägerin zurückzuerstatten gewesen, kann er hiermit nicht durchdringen.

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB ausscheidet, wenn die Zahlungen später hätten erfolgreich angefochten werden können. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind aber auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht anzunehmen.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beklagten hierzu in der mündlichen Verhandlung und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.01.2014 sowie in der Berufungsbegründung als verspätet anzusehen ist.

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nämlich auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung nicht hinreichend dargelegt.

Eine solche Anfechtung könnte gemäß § 130 InsO lediglich in Bezug auf die Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag und auch nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Klägerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder den Umständen gehabt hätte, die diese begründen. Dies hat aber der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Zunächst ist die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, die Klägerin habe die vom Beklagten erstinstanzlich behauptete Kenntnis zugestanden, indem sie dieser Behauptung nicht entgegengetreten sei, nicht zutreffend. Eine Erwiderung der Klägerin auf diese erstmals im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 20.01.2014 aufgestellte Behauptung war der Klägerin nämlich gar nicht mehr möglich, weil ihr der vorgenannte Schriftsatz vom Gericht erst gemeinsam mit dem Urteil zugeleitet worden war, was sich aus der richterlichen Verfügung vom 05.03.2014 ergibt.

Darüber hinaus ist aber auch das Vorbringen des Beklagten hierzu insgesamt nicht ausreichend, um eine Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft darzulegen.

Der Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass der Klägerin jedenfalls im Hinblick darauf, dass die D. GmbH die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bereits seit dem Monat November nicht mehr entrichtet hatte, hätte klar sein müssen, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei.

Dieser Umstand alleine genügt jedoch für die Begründung einer Kenntnis auf Seiten der Klägerin gerade nicht. Alleine die erstmalige Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge lässt nicht bereits einen sicheren Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu. Sie kann, worauf das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen hat, auch interne Organisationsprobleme als Ursache gehabt haben. Des weiteren kommen insoweit auch vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten oder eine zeitweise Zahlungsstockung in Betracht, die für sich alleine betrachtet noch keine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 InsO zur Folge haben müssen.

Anderes wird von der Rechtsprechung zwar angenommen, wenn bei einer verzögerten oder über mehrere Monate ausbleibenden Zahlung zusätzliche Umstände hinzukommen, wie Verhandlungen über Zahlungsaufschübe und Stundungsvereinbarungen, bei denen der Schuldner gegenüber der Krankenkasse seine finanzielle Situation ausdrücklich erläutert hat, Rücklastschriften, zurückgehende Schecks oder erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche. Solche Umstände hat aber der Beklagte in keiner Weise dargelegt.

Soweit er hierzu erstmals mit der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die Anlage BB 19 vorträgt, die kleineren Kassen hätten schon die Oktoberbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben versucht, lässt sich der Anlage zum einen nicht entnehmen, dass auch die Klägerin daran beteiligt war. Zudem wäre dieses erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vorbringen jedenfalls gemäß § 531 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist davon auszugehen, dass der einzige Anhaltspunkt, der die Klägerin auf eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte schließen lassen können, die Tatsache war, dass mit der im Februar ausgebliebenen Zahlung zum vierten mal in Folge die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht entrichtet wurden.

Das genügt jedoch nicht für die Annahme einer Kenntnis auf Seiten der Klägerin. Vielmehr ist eine solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst bei mindestens halbjähriger Nichtabführung anzunehmen.

Demgegenüber soll bei einem lediglich viermonatigen Rückstand eine Zahlungsunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn weitere Umstände im Verhalten des Schuldners auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten.

Unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erscheint auch vorliegend eine Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der D. GmbH nicht hinreichend dargelegt. Die zwei bis viermonatige Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung - wie sie zumindest Ende Februar vorgelegen hat - musste angesichts des relativ geringen Gesamtbetrages von insgesamt nur rund 9.000,-- € einerseits und des offensichtlich hohen Umsatzvolumens der D. GmbH andererseits die Klägerin keinesfalls zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Dies mag bei den zum Teil erheblich höheren offenen Forderungen der anderen Krankenkassen, hinsichtlich derer der Beklagte eine erfolgreiche Anfechtung behauptet hat, anders zu beurteilen gewesen sein, zumal gerade im Falle der A. und der B. Ersatzkasse mit diesen auch Stundungsvereinbarungen getroffen wurden, innerhalb derer die finanzielle Situation der D. GmbH näher dargelegt und erläutert worden sein muss. Im Falle der Klägerin jedoch musste ein Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nur aufgrund der ausgebliebenen Beiträge und ohne jedes weitere Indiz nicht erfolgen.

Damit kann für keine der überhaupt in die Anfechtungsfrist fallenden Zahlungen eine solche Kenntnis der Klägerin angenommen werden.

Unzutreffend geht der Beklagte in der Berufungsbegründung auch davon aus, dass eine Haftung des Beklagten für die im Februar vorenthaltenen Beträge aufgrund des von ihm Anfang März gestellten Insolvenzantrages gemäß § 15a InsO entfalle.

Die Regelung des § 15a InsO gibt den Mitgliedern der Organe insolventer Gesellschaften die Möglichkeit, für eine Dauer von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zunächst Sanierungsbemühungen zu starten ohne Gefahr zu laufen, hierdurch wegen Insolvenzverschleppung belangt zu werden.

Soweit der Beklagte meint, durch diese Regelung eine Haftungsprivilegierung erreichen zu können, zielt sein Vortrag offensichtlich auf früher zu dem damals regelungsgleichen § 64 Abs. 1 GmbHG a. F ergangene Rechtsprechung ab, nach der der Geschäftsführer, der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung innerhalb der Dreiwochenfrist zwischen Eintritt der Insolvenzreife und Antragstellung nicht abführte, deshalb nicht gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB sollte in Anspruch genommen werden können, weil die Zahlung anderenfalls einen Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbHG a. F. bedeutet hätte.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch inzwischen aufgegeben. Insoweit vertritt er heute die Auffassung, dass ein Geschäftsführer auch innerhalb der dreiwöchigen Frist zur Stellung des Insolvenzantrages gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB haftet, wenn er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält, er aber andererseits bei Zahlung dieser Beiträge nicht gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a. F. ersatzpflichtig wird, weil die Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspreche. Insoweit könne mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung von dem Geschäftsführer nicht verlangt werden, dass er sich zur Erfüllung der Massesicherungspflicht des § 64 Abs. 2 GmbHG strafrechtlicher Verfolgung aussetze. Durch entsprechende Zahlungen verstoße er daher gerade nicht gegen § 64 Abs. 2 GmbHG a. F..

Eine Befreiung von der Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB kann daher innerhalb der Dreiwochenfrist des § 15a InsO im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht erreicht werden.

Selbst wenn man, wie der Beklagte dies offensichtlich tut, insoweit der früher vertretenen Auffassung zuneigen würde, gilt jedoch auch nach dieser, dass eine Haftungsfreistellung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn das Vorenthalten tatsächlich innerhalb der Frist zwischen Eintritt der Insolvenzreife und fristgerechter Antragstellung erfolgt.

Eine etwaige Privilegierung entfällt nämlich jedenfalls, wenn der Geschäftsführer die Dreiwochenfrist bei fortdauernder Insolvenzreife verstreichen lässt. Nach deren Ablauf ist die Nichtbeachtung der strafbewehrten Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge auch nach der früheren Rechtsprechung nicht mehr gerechtfertigt.

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat aber schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, wann erstmals Insolvenzreife vorgelegen hat und damit die Dreiwochenfrist des § 15a InsO in Lauf gesetzt wurde. Angesichts dessen, dass bereits im Januar die Löhne nicht mehr zur Auszahlung gekommen sind, obwohl nach den Angaben des Beklagten in diesem Monat noch ein größeres Darlehen durch die R...-Gruppe zur Verfügung gestellt worden war, hätte es weiterer Darlegungen dazu bedurft, dass tatsächlich erst drei Wochen vor dem vom Beklagten am 07.03.2012 eingereichten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Vorschriften eingetreten war.

Auch soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, er habe sich etwa Mitte Februar mit dem späteren Insolvenzverwalter getroffen, um einen Insolvenzantrag vorzubereiten, und diesen Termin mit Schriftsatz vom 19.08.2014 ergänzend mit dem 21. Februar 2012 angegeben hat, ist dieses Vorbringen unabhängig von der Frage, ob es nicht verspätet und damit unbeachtlich ist, jedenfalls nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten auszuschließen. Die 3-Wochenfrist des § 15 a InsO beginnt insoweit - wie bereits dargelegt- gerade nicht erst mit den ersten Bemühungen des Geschäftsführers in Richtung eines Insolvenzantrages sondern mit dem tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wann dieser Zeitpunkt erstmals gegeben war, hat aber der Beklagte nicht vorgetragen.

Nicht erfolgreich ist schließlich auch der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten in der Berufung, es sei davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter die offenen Beträge inzwischen ausgeglichen habe.

Für einen entsprechenden Erfüllungseinwand wäre der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Sein Vorbringen enthält aber weder konkretes Tatsachenvorbringen noch entsprechende Beweisantritte.

Die Berufung des Beklagten war hingegen insoweit erfolgreich, als er, nachdem er sich erstmals in der Berufungsinstanz auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat, zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Abtretung von der Klägerin gegenüber der insolventen D. GmbH zustehenden und im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchzusetzenden Ansprüchen auf Nachentrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung betreffend die hier streitgegenständlichen Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 zu verurteilen war.

Entgegen der von dem Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung war die Klägerin zwar nicht verpflichtet, ihre Forderung vorrangig im Insolvenzverfahren zu befriedigen. Der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer kann vielmehr unabhängig davon geltend gemacht werden. Zwar würden eventuell im Insolvenzverfahren erhaltene Zahlungen den Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten kürzen. Dass solche Zahlungen bisher tatsächlich erfolgt sind, hat aber der Beklagte nicht vorgetragen.

Die Klägerin muss auch nicht ihre Ansprüche erst im Insolvenzverfahren anmelden und dessen Ausgang abwarten.

Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme ist in diesen Fällen aber dem in voller Höhe ersatzpflichtigen Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB Zug um Zug gegen Zahlung seiner Ersatzleistung ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen.

Ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht, das nicht von Amts wegen sondern nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es im Verfahren gemäß §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, hat der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht. Es führt dazu, dass er gemäß § 274 BGB - wie im neugefassten Tenor geschehen - zur Zahlung des Schadensersatzes nur Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche der Klägerin gegenüber der insolventen Gesellschaft zu verurteilen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

Bei der Verteilung der Kosten erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die Klägerin anstelle der von ihr beantragten unbedingten Verurteilung nunmehr nur eine Verurteilung gemäß § 274 BGB erlangt hat.

Mangels anderweitigen Vorbringens zur Werthaltigkeit der Insolvenzforderung hat der Senat diese auf einen Wert in Höhe von 10% der ursprünglichen Klageforderung geschätzt, so dass die Kosten in Höhe weiterer 10% der Klägerin aufzuerlegen waren.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Beklagte in vollem Umfang zu tragen. Zwar konnte er mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht durchdringen. Dieses hätte aber bereits in erster Instanz geltend gemacht werden und sodann dort berücksichtigt werden können, so dass es der Durchführung der Berufung insoweit nicht bedurft hätte.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war gemäß §§ 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO nicht zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.327,76 €.

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(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

Strafgesetzbuch - StGB | § 17 Verbotsirrtum


Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 14 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände


(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23 Fälligkeit


(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

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Strafrecht: Die Hörfallen-Entscheidung - Polizeilich veranlaßtes Telefongespräch mit dem Tatverdächtigten

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Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Strafrecht: BGH bestätigt im Berliner Raser-Fall das Mordurteil des den Unfall verursachenden Angeklagten und verwirft das Mordurteil gegen den anderen Angeklagten

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Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht

Strafprozessrecht: Welche richterlichen Äußerungen rechtfertigen Zweifel an seine Unvoreingenommenheit?

16.01.2021

Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht

Referenzen

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.