Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 228 Notstand
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
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published on 18/08/2022 11:55
Da das Durchneiden einer Sonde, zur Ernährung einer Komapatientin eine verbotene aktive Sterbehilfe darstellt, wurde ein Rechtsanwalt, der dies einer seiner Mandantinnen empfohlen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung ve
published on 11/12/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/01 Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________
published on 20/03/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/00 Verkündet am: 20. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Gies
published on 07/04/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/99 Verkündet am: 7. April 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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