Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 84 Stiftungsorgane

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 30 Besondere Vertreter


Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 42 Insolvenz


(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingeste

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - X R 36/11

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011  4 K 4080/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Nov. 2013 - I-3 Wx 98/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2zurückgewiesen.Geschäftswert: 500.000 ,- Euro 1G r ü n d e : 2I.3Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Geschwister der am 09. September 2012 in Wesel kinderlos verstorbenen Erblasserin. Die B

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Nov. 2011 - I R 31/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine nicht rechtsfähige Stiftung, Beteiligte einer gesonderten u

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Feb. 2011 - X R 46/09

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts und Alleinerbin der im Jahre 2006 verstorbenen R. (Erbl

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 K 4080/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Zuwendung in einen Vermögensstock als Spende abzugsfähig ist.2 Die im Jahre 1925 geborene Klägerin (Kl) erz

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Juni 2009 - 1 K 156/04

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der Genossenschaft. Unternehmensgegenstand ist u.a. die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder. Die Beteiligten stritten im Anschluss an eine Au

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