Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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05/11/2014 16:54
Zur Frage, ob im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer gewährt wurde, die Klausel über den Wechselkurs „Hauptgegenstand des Vertrages“ wurde.
Subjectsallgemein
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Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/07/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/09 Verkündet am: 14. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 03/12/2015 00:00
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
3. Dezember 2015 (
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„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/39/EG — Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 — Märkte für Finanzinstrumente — Begriff der ‚Wertpapie
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Annotations
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden...