Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

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Bankrecht: Zu den Transparenzanforderungen an eine Klausel zur Devisenumrechnung

05.11.2014

Zur Frage, ob im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer gewährt wurde, die Klausel über den Wechselkurs „Hauptgegenstand des Vertrages“ wurde.
allgemein

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 229 Selbsthilfe


Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/09 Verkündet am: 14. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Europäischer Gerichtshof Urteil, 03. Dez. 2015 - C-312/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 3. Dezember 2015 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/39/EG — Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 — Märkte für Finanzinstrumente — Begriff der ‚Wertpapie

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Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden...