Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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14/01/2022 15:05

Die Frage der Sittenwidrigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.06.2013 (Az.: II ZR 207/10) folgendes entschieden: Di
06/11/2017 10:10

Zum Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
14/09/2017 09:19

Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat fehlerhafte Informationen übermittelt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
11/08/2016 10:53

Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.
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published on 19/08/2021 12:10

Eine Vorkaufsberechtigte kann nach Auffassung des Gerichts eine von ihr selbst abzugebende Zustimmung zum Kaufvertrag hinauszögern und so die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts verlängern. Ebenfalls nach Auffassung des Geri
published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 207/10 Verkündet am: 4. Juni 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja   BGB § 138 A
published on 14/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/12 Verkündet am: 14. Juni 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 22/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/13 Verkündet am: 22. Januar 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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