Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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Rechtsanwalt

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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Gewährleistungsrecht: Verjährungsfrist für Mängelansprüche kann nicht durch E-Mail verlängert werden
03.03.2016 09:53
Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis der VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt.
SubjectsGewährleistungsrecht
23.10.2014 12:00
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies aber dennoch möglich.
26.03.2014 14:16
Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird hierdurch ein rechtsgeschäftlich bindendes Auftragsverhältnis begründet.
14.05.2012 10:33
Gericht hat das Eingreifen der Härteklausel § 1316 Abs.3 BGB eigenständig zu prüfen-BGH vom 11.04.12-Az:XII ZR 99/10
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159 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22.01.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 632/12 vom 22. Januar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 a FamFG § 26 Zum Umfang tatrichterlicher Ermittlungen bei der Prüfung, ob die Ablehnung
published on 09.11.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 249/09 vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 52, 139; BGB §§ 104, 1896 a) Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führ
published on 12.12.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 69/19 vom 12. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:121219BVZR69.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen
published on 07.07.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 397/04 Verkündet am: 7. Juli 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VerbrKG a.F. § 1
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