Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

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Rechtsanwalt

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by Rechtsanwalt Fredi Skwar, Rechtsanwalt Fredi Skwar
05.08.2015 23:34

​Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragspartei einen von ihr abgeschlossenen Vertrag widerrufen kann.
SubjectsZivilrecht
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published on 07.12.2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist unternehmerisch im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) tätig. Sie stellt ... he
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