Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
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(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172 Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

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published on 24/09/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 39/18 vom 24. September 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel-Ia-VO Art. 1 Abs. 1; DS-GVO Art. 6 Abs. 4; TMG § 14 Abs. 3 - 5 a) Bei einem Gestattun
published on 21/06/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 37 a) Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitgliede
published on 24/03/2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 10 O 4472/15 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen
published on 14/12/2017 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 13.03.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.286,41
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