Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.

(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.

(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

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published on 21/11/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die fristgerechte Antragstellung nach dem Vermögensgesetz (VermG) durch einen Sippenverband für die Klägerin als Familienstiftung. 2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine der ältesten Familienstiftun
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) vorliegen. 3
published on 13/08/2013 00:00

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published on 12/01/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Nach § 2 seiner Satzung verfolgt er "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige m
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