Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16/11/2019 19:22
Eine Willenserklärung ist im deutschen Recht nach den allgemeinen Regeln des BGB anfechtbar (§§ 119 ff. BGB).
Sowohl ein Irrtum über die eigene Erklärung selbst oder besondere Eigenschaften des Vertragsgegenstandes als auch die arglistige Täuschung des Vertragspartners können zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung führen und damit die Möglichkeit eröffnen, den schuldrechtlichen oder dinglichen Vertrag „zunichte zu machen“. Natürlich bleibt dies für den Vertragspartner oftmals nicht ohne Folgen, weshalb das Gesetz auch für diesen einen Ausgleich vorsieht.
22/09/2016 20:17
Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
SubjectsAllgemeines
10/10/2012 10:41
eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest-BGH vom 20.07.10-Az:XI ZR 236/07
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ
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34 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 381/01 Verkündet am: 5. November 2002 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
published on 08/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/05 Verkündetam: 8.März2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
published on 05/12/2012 00:00
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published on 05/12/2012 00:00
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Annotations
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung...