Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20/05/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 04.05.2015 [Gz: …] abgeändert.
II.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidu
published on 26/09/2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 03.09.2014 (Gz: VR ... Fall ...) abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Regist
published on 07/09/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 50.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Ta
published on 23/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1Tatbestand:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über
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