Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

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22/07/2021 13:37

Das Bürgschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und von hoher Bedeutung, insbesondere im Rahmen von Darlehensverträgen, Mietverträgen und anderen Verpflichtungen. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften, darunter selbstschuldnerische Bürgschaften, Bürgschaften auf ersten Anfordern und Nachbürgschaften. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung und erfordert in der Regel eine schriftliche Form. Allerdings kann im Rahmen von Handelsgeschäften von dieser Formpflicht abgewichen werden.
16/11/2019 19:22

Eine Willenserklärung ist im deutschen Recht nach den allgemeinen Regeln des BGB anfechtbar (§§ 119 ff. BGB). Sowohl ein Irrtum über die eigene Erklärung selbst oder besondere Eigenschaften des Vertragsgegenstandes als auch die arglistige Täuschung des Vertragspartners können zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung führen und damit die Möglichkeit eröffnen, den schuldrechtlichen oder dinglichen Vertrag „zunichte zu machen“.  Natürlich bleibt dies für den Vertragspartner oftmals nicht ohne Folgen, weshalb das Gesetz auch für diesen einen Ausgleich vorsieht.
21/09/2017 16:18

Hat ein Erbe den Nachlass unter falschen Vorstellungen über dessen Zusammensetzung angenommen, kann die Annahme angefochten werden.
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21/03/2017 05:52

Bei unverständlichen oder lückenhaften Erklärungen der Teilnehmer einer Online-Verkaufsauktion sind AGB der Internetplattform (Ebay) zur Auslegung heranzuziehen.
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(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft ane
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published on 20/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 30/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/09 vom 30. September 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 38 Ein bereits erteilter Zuschlag ist zu versagen, wenn die Terminsbestimmung derart fe
published on 14/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 160/08 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
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