(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

4 relevante Anwälte

4 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

12 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

12 Artikel zitieren .

Zivilrecht: Erklärungsauslegung und Rückabwicklung eines Ebay-Kaufvertrags

21.03.2017

Bei unverständlichen oder lückenhaften Erklärungen der Teilnehmer einer Online-Verkaufsauktion sind AGB der Internetplattform (Ebay) zur Auslegung heranzuziehen.
Allgemeines

WEG: Abänderung des Hausmeisterservicevertrags

07.03.2017

Begehrt ein Hausmeister gegenüber dem Verwalter einer WEG eine ­Abänderung seiner Vergütung, liegt hierin ein Antrag auf Abänderung des Hausmeisterservicevertrags, so das AG Nördlingen.
Immobilienrecht

VOB/B: Vereinbarkeit des Kündigungsrechts mit der InsO bei Eigeninsolvenzantrag des Auftragnehmers

09.06.2016

Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.
VOB/B

Erbrecht: Zur Anfechtung der Anfechtungserklärung

17.07.2015

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist gelten die Fristen des § 121 BGB.
Erbausschlagung

Internetrecht: Freie Kündigung eines Internet-System-Vertrages möglich

03.04.2013

zu den Anforderungen an den Vergütungsanspruch nach Kündigung-LG Düsseldorf vom 28.07.11-Az:7 O 311/10

Onlinegeschäfte: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

25.02.2012

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11

Internetrecht: Kündigung eines Internet-System-Vertrags

03.01.2012

bei keiner nachvollziehbaren Berechnung ersparter Aufwendungen - kein Vergütungsanspruch - LG Düsseldorf vom 28.07.11 - Az: 7 O 311/10

Arbeitsrecht: Fehlerhafte Unterrichtung des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang

11.10.2011

BAG-Urteil vom 22.06.2011-Az: 8 AZR 752/09-Entspricht die Unterrichtung eines von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers über den Betriebsübergang nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs
Betriebsübergang

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung


Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

373 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Berlin Urteil, 28. Aug. 2018 - 21 O 38/18

bei uns veröffentlicht am 27.04.2021

Landgericht Berlin  Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 21 O 38/18 Verkündet am 28.09.2018   In dem Rechtsstreit Land Berlin,  vertreten d.d. Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße  59, 10179 Ber

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - IX ZB 272/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 272/11 vom 16. Mai 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 295 Abs. 1 Nr. 3 Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen se

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 434/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 434/10 Verkündet am: 20. September 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 436/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 436/10 Verkündet am: 20. September 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - XI ZR 435/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 435/10 Verkündet am: 20. September 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - IX ZR 14/11

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - III ZR 279/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 279/06 Verkündet am: 22. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2004 - X ZR 171/03

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 171/03 Verkündet am: 22. Juni 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2003 - IV ZR 438/02

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/02 Verkündet am: 26. November 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2008 - VII ZR 17/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 17/07 Verkündet am: 24. Januar 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2016 - V ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 266/14 vom 18. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GO BY Art. 38 Abs. 1 Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, d

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2002 - XII ZR 314/00

bei uns veröffentlicht am 10.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 314/00 Verkündet am: 10. Juli 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - 1 StR 479/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/08 vom 17. März 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _______________________________ AO § 153 Abs. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2 1. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach §

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2014 - VIII ZR 63/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 63/13 Verkündet am: 8. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - IV ZR 145/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145/05 Verkündetam: 8.März2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 261/04 Verkündet am: 11. Mai 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2004 - VI ZB 42/04

bei uns veröffentlicht am 23.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 42/04 vom 23. November 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2003 - X ZR 209/00

bei uns veröffentlicht am 18.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 209/00 Verkündet am: 18. März 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2012 - V ZR 115/11

bei uns veröffentlicht am 09.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 115/11 Verkündet am: 9. März 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2000 - IX ZR 359/98

bei uns veröffentlicht am 30.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 359/98 vom 30. März 2000 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. März 2

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2012 - XI ZR 39/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 39/11 Verkündet am: 3. April 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2005 - VI ZB 74/04

bei uns veröffentlicht am 15.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 74/04 vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 406 Abs. 2 Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus d

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Mai 2019 - W 2 K 18.31695

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid vom 30. Juli 2018 (Az. 7431539-475) wird in Ziffer 2 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. II.

Amtsgericht Nördlingen Urteil, 13. Jan. 2017 - 2 C 532/16

bei uns veröffentlicht am 13.01.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 860,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 230,00 EUR seit 21.04.2015, aus weiteren 230,00 EUR seit 19.05.2015 und aus weiteren 400,00 EUR seit

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für … … … seit dem 4. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in noch genau zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

Amtsgericht München Endurteil, 03. Jan. 2019 - 472 C 20873/18

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 5.595,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.04.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerich

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - M 12 K 15.1874

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4012

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Mai 2016 - Au 3 K 15.1895

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - Au 3 E 16.370

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begeh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 2 K 16.43

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 3 C 16.1620

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2016 - 3 ZB 15.924

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2016 - 11 CS 16.537

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 20 ZB 18.32762

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. III. Der Klägerin wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe u

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 16 K 16.2193

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Säumnis des Klägers vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 au

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - M 9 K 15.3873

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - L 10 AL 17/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.09.2015 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 wird abgewiesen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Sozialgericht Augsburg Urteil, 13. Okt. 2017 - S 8 AS 1021/17

bei uns veröffentlicht am 13.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Eingliederungsvereinbarung. Die 1963 geborene Klägerin erhält -

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 4 U 1900/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16.08.2013 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts W. für W., Band ...,

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 02. Mai 2016 - 4 W 38/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 05.04.2016, Az. 11 O 544/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdev

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - 10 Ta 51/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe

Sozialgericht Würzburg Endurteil, 23. Feb. 2016 - S 3 R 751/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Parteien streiten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes für d

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der Antragsgegner hat die Wertung der eingegangenen Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Referenzen

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung...
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung...
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.