Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 28 Beschlussfassung des Vorstands
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}




Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt

Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR, {{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
24/04/2014 12:46
Bei einem Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und einer Ein-Personen-Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist.
SubjectsAllgemeines
16/05/2013 10:13
Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung, aber vor Zustellung der Klage, führt nicht zur Beendigung der Hemmung der Verjährungsfrist.
SubjectsZivilprozessrecht
18/01/2013 13:18
drohende Zahlungsunfähigkeit trotz gewährter Prolongation-BGH vom 22.11.12-Az:IX ZR 62/10
SubjectsInsolvenzrecht
29/05/2012 09:44
zum Wegfall der gewährten Haftungsfreistellung bei Zahlung eines zusätzlichen Entgelts im Rahmen eines Autovermietungsvertrags-BGH vom 14.03.12-Az:XII ZR 44/10
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorsta
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 17/09/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 378/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu
published on 18/01/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Der Antrag des Antragstellers,2 die aufschiebe
published on 07/12/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Januar 2016 geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kläg
published on 01/06/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2015 - 9 Sa 15/15 - aufgehoben.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der...
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.