Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Erbrecht: Feststellung der Vaterschaft und Verjährung des Pflichtteils

03.04.2018

Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin

Immobilienrecht: Zum vertraglichen Rückzahlungsanspruch beim Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke

13.03.2015

Die Privatisierungsstelle hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 9 Abs. 1, § 5 FlErwV kein Ermessen.
Grundstücksrecht

Familienrecht: Zur Verjährungsfrist beim Versorgungsvertrag

13.01.2014

Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt wird, soll schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen.

EU-Insolvenz: Englische Restschuldbefreiung ist bei missbräuchlicher Verlegung des Wohnsitzes unwirksam

13.08.2012

da ein Verstoß gegen den ordre public i.S.v. Art. 26 EuInsVO anzunehmen ist-LG Köln vom 14.10.11-Az: 82 O 15/08
Insolvenzrecht

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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38 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2002 - IV ZR 40/01

bei uns veröffentlicht am 13.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 40/01 Verkündet am: 13. März 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2009 - II ZR 32/08

bei uns veröffentlicht am 16.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 32/08 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2002 - IV ZR 287/01

bei uns veröffentlicht am 18.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 287/01 Verkündet am: 18. September 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2010 - III ZR 178/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 178/09 Verkündet am: 11. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 D

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 95/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 95/12 Verkündet am: 8. November 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 1105 BGB Ein Vert

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2008 - II ZR 234/07

bei uns veröffentlicht am 29.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 234/07 Verkündet am: 29. September 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2012 - IV ZR 19/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/11 Verkündet am: 9. Mai 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durc

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - L 5 KR 515/15 ZVW

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Die Widerklage der Widerklägerin vom 25.11.2013 wird abgewiesen. II. Die Widerklägerin trägt die Kosten der Widerklage. III. Der Streitwert wird auf 30.157,85 € festgesetzt. IV. Die R

Landgericht Traunstein Endurteil, 18. März 2015 - 1 HK O 2133/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2018 - 23 U 2936/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts München I vom 27.07.2017, Az. 31 O 21218/14, richtet, wird sie in Höhe von 2.173,40 € verworfen. Soweit sich die Berufung der Beklagten

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 4 U 1900/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 16.08.2013 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts W. für W., Band ...,

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2018 - 23 U 1669/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vo

Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juni 2018 - 23 U 3018/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 28.07.2017, Az. 10 O 4/16 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. II

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Okt. 2015 - 23 U 4861/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4861/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22.10.2015 22 O 264/13 LG Deggendorf Leitsatz: In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Berufungsbeklagte - Proze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 14.242

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.242 Im Namen des Volkes Urteil vom 27.10.2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 99 Hauptpunkte: Zulage für die Wahrnehmung eines hö

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Okt. 2016 - 10 U 2269/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.04.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Jan. 2015 - 13 U 1188/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor 1. Auf die Berufungen des Beklagten und des Streithelfers des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 07.03.2014 (Aktenzeichen 51 O 1487/13), berichtigt durch Beschluss des Landgerichts Landshut vom 21.05.2014

Oberlandesgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 23 U 5003/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor 1. Der Kläger ist gem. § 92 InsO nur insoweit prozessführungsbefugt, als ein Quotenschaden bezüglich Forderungen von Altgläubigern geltend gemacht wird. Von Klägerseite wurde nicht dargetan, dass es sich bei den angemeldeten Forderung

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - RO 1 S 15.2115

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.848,36 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller möchte erreic

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2018 - II ZR 152/17

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 152/17 Verkündet am: 18. September 2018 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Oberlandesgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 18 U 60/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 86 O 75/13 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über de

Bundessozialgericht Urteil, 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Landgericht Münster Teilurteil, 09. März 2015 - 011 O 316/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor Das beklagte M wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe es seit dem 10.04.1984 Nutzungen aus dem Nachlass des am XXXX verstorbenen A gezogen hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalt

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2014 - V ZR 109/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2014 - XII ZB 181/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB181/13 Verkündet am: 3. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2014 - V ZR 32/14

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellu

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2014 - I-6 U 16/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs das am 25.02.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit es das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) betrifft,

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 2 Sa 61/12 - teilweise auf

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2014 - IV ZR 30/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR30/13 Verkündet am: 30. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2332 Abs. 1 a.F. Ist der.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Feb. 2014 - V-4 Kart 8/13 OWi

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Zinszahlungsanforderung des Bundeskartellamts vom 26. März 2013 (B 1-60/99-10-VO) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2I. 3Mit Bescheid vom 13.10.2000 setzte das Bundesk

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 03. Dez. 2013 - 7 Sa 1012/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013     - 1 Ca 1021/12 - wird zurückgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand2Di

Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Aug. 2013 - 6 U 27/13

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. 1. 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 193/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. wie folgt lautet:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Mai 2011 - 6 U 44/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor 1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.1.2010 wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten zu 1 und 2 (H...) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

Landgericht Stralsund Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 O 221/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor 1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. 2. Der Streitwert wird auf bis Euro 440.000,00 festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen

Bundessozialgericht Urteil, 24. Juni 2010 - B 10 LW 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Alterskasse für den Gartenbau dem Kläger für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.1999 zu Unrecht entrichtete B

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Dez. 2008 - 8 U 672/07 - 188

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 275/07 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin weder ein Anspruch auf Erstattung des

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2008 - L 5 KR 57/06

bei uns veröffentlicht am 16.01.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird nicht

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Nov. 2004 - 6 U 76/04

bei uns veröffentlicht am 23.11.2004

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2004 (8 O 523/03) wird zurückgewiesen. 2. Die Widerklage der Beklagte

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners...
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners...
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners...
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners...