Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 24a RPflG 1969

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 24a RPflG 1969

§ 24a RPflG 1969 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 24a RPflG 1969 wird zitiert von 1 anderen §§ im Rechtspflegergesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 78 Festsetzung von Zwangsgeld


(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. (2) In gleicher Weise können

Referenzen - Urteile | § 24a RPflG 1969

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 24a RPflG 1969.

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. März 2016 - 23 U 3886/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 10 O 4472/15 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Juni 2016 - 2 Sa 421/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 18.09.2015 – 9 Ca 170/14 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. 3. Die