Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Referenzen - Gesetze | § 24a RPflG 1969
§ 24a RPflG 1969 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 24a RPflG 1969 wird zitiert von 1 anderen §§ im Rechtspflegergesetz.
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