Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
05/11/2015 14:06
Geht ein Agenturverhältnis durch eine Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen über und wird dessen Beendigung herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen als übertragender Rechtsträger.
SubjectsVertragsbeendigung
24/09/2015 13:56
§ 133 Abs. 1 UmwG ordnet eine Haftung für diejenigen Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers an, welche vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien.
17/06/2015 17:23
Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
SubjectsAllgemeines
09/10/2014 12:20
In einer personalistischen KGaA kann die Satzung den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns an das Erfordernis der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter knüpfen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

147 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 17/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/09 vom 17. August 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsc
published on 19/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 321/10 vom 19. September 2011 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Cz
published on 03/06/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 199/03 Verkündet am: 3. Juni 2004 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
published on 30/09/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/07 Verkündet am: 30. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.