Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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Rechtsanwalt

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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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06.08.2015 11:52
Wird ein Grundstück geteilt, auf dem ein Telekommunikationsdienstleister eine Anschlussleitung an sein Netz verlegt hat, so können die Eigentümer ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
SubjectsInternetrecht und IT-Recht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen kann der Eigentümer anstelle einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums verlangen.
(2) Der Eigentümer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Gr
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114 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 31.08.2023 16:10
Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltungeines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Streifler&Kollegen
published on 11.04.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 249/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic
published on 04.11.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/10 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 ff
published on 03.06.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 196/04 Verkündet am: 3. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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