Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

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(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingeste

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist e

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das i

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
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published on 17.02.2021 14:05

Ein Mieter macht Schadens- und Erstattungsansprüche in Höhe von 27.069,54 Euro geltend: Im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten sollen sowohl Schäden an seinem Inventar als auch an den von ihm bewohnten Wohnungen und K
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Ein Mieter macht Schadens- und Erstattungsansprüche in Höhe von 27.069,54 Euro geltend: Im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten sollen sowohl Schäden an seinem Inventar als auch an den von ihm bewohnten Wohnungen und Kellern entstanden sein. Weiterhin begehrt der Kläger, klageerweiternd, Schadensersatz aufgrund seines Verdienstausfalls: Er habe durch Überstunden einen zusätzlichen Verdienst zwischen 3.000,00 – 4.000,00 brutto monatlich erzielt, was ihm aufgrund der Umsetzung und der damit verbundenen Umstände, nicht mehr möglich war.

Das Gericht wies die Klage größtenteils ab und sprach dem Kläger Schadensersatz- und Erstattungsansprüche in Höhe von lediglich 6.634,02 Euro zu.

Alle Ansprüche in Zusammenhang mit dem Umzug in die Umsetzwohnung und den Rückumzug des Klägers sind gem. § 548 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB verjährt. In Hinblick auf geltend gemachte Kellerschäden aufgrund von Rattenbefall, trifft den Kläger ein Mitverschulden an der Schadensbegehung. Er habe in Kenntnis aller Umstände einer möglichen Beschädigung seiner Gegenstände nichts zur Sicherung unternommen.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

published on 15.09.2017 00:00

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen und des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung.
published on 23.12.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
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(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach...
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung...
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine...