Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

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Referenzen - Gesetze | § 53 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 42 Insolvenz


(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingeste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 52 Sicherung für Gläubiger


(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation


(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 51 Sperrjahr


Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Referenzen - Urteile | § 53 BGB

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 53 BGB.

Amtsgericht Spandau Urteil, 29. März 2017 - 13 C 616/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2021

Ein Mieter macht Schadens- und Erstattungsansprüche in Höhe von 27.069,54 Euro geltend: Im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten sollen sowohl Schäden an seinem Inventar als auch an den von ihm bewohnten Wohnungen und K

Amtsgericht Bamberg Urteil, 15. Sept. 2017 - 23 Ds 1104 Js 5374/17

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen und des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung.

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - B 12 KR 51/15 B

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

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(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung...
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine...