Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 230 Grenzen der Selbsthilfe
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 230 Grenzen der Selbsthilfe
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 276/02 Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 09/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 14.766
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. Juni 2015
3. Kammer
..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 550
Ha
published on 05/04/2016 00:00
Tenor
I.
Soweit die Klagen für erledigt erklärt wurden, werden die Verfahren eingestellt.
II.
Die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2013 werden in den Nr. 1 und 4 aufgehoben.
III.
Die Kosten des Verfahrens
published on 08/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
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