Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 60 Zurückweisung der Anmeldung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 60 Zurückweisung der Anmeldung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

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(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut
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Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 03.09.2014 (Gz: VR ... Fall ...) abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Regist
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