Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 28/08/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschluss-Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.09.2017 – Aktenzeichen 2 Ca 288/15 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläge
published on 15/03/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 22.09.2015, VR 2103/14, wird
zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
published on 26/10/2015 00:00
Gründe
1
Der am 15.10.2015 gestellte Antrag,
2
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, die am 29.10.2015 um 15 U
published on 08/04/2010 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 24.07.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
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