Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.02.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 5/15 Verkündet am: 24. Februar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07.07.2010 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2008 - 3 Sa 54/08 - wird zurückgewiesen.
published on 21.03.2006 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (10 O 217/03) abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
II
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.