Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 66 Aufbewahrung von Dokumenten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
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(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut
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published on 03/03/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 30.05.2013 – 2 Ca 2078/12 – werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revisio
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