Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 65 Namenszusatz

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

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published on 30.10.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnu
published on 30.10.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Gründe I. Die Klägerin zu 1 ist Vorstand des Klägers zu 2, eines
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