Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 92 Verbrauchbare Sachen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 92 Verbrauchbare Sachen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

14/02/2012 15:04

Keine Anwendung des § 2348 BGB auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen-BGH vom 07.12.11-Az:IV ZR 16/11
01/02/2011 20:05

Bilanzielle Behandlung von Provisionszahlungen gemäß vertraglicher Vereinbarungen-BFH, X R 28/08
SubjectsSteuerrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt w
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26/09/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufungen der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.8.2017 und das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2017 (jeweils Az.: 29 O 13574/16) abgeändert. 2. Die Beklagten werden a
published on 14/09/2017 00:00

Tatbestand Die Klägerin macht Rechte aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.03.2009 geltend. Die Klägerin ist die für den Geschädigten R2. zuständige gesetzliche Rentenversicherung. Die Beklagte ist die Kfz-H
published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.342,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 950,
published on 16/08/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer ### vom 29.5.2006 gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Zugang der Widerrufserklärung vom 24.8.2015 wirksam widerrufen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.