Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 160 Haftung während der Schwebezeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 15
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 112/02 Verkündet am: 22. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§
published on 31/10/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 200/03 vom 31. Oktober 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 751 Abs. 1 Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist z
published on 18/05/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 178/99 Verkündet am: 18. Mai 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein V
published on 16/11/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 178/15
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16.11.2015
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligte:
1) ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer
2) ...
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