Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 168 Erlöschen der Vollmacht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21.05.2015 13:50
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
SubjectsZivilprozessrecht
23.07.2014 18:07
Bei der Verschmelzung zweier juristischer Personen gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.
SubjectsImmobilienrecht
14.05.2014 10:50
Bei der Verschmelzung zweier juristischer Personen gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
17.10.2013 13:24
Eine Klausel im Erwerbsvertrag, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam.
SubjectsAllgemein
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
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37 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07.05.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/09 vom 7. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 63 Abs. 1 Satz 1 Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsa
published on 09.12.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/11 Verkündet am: 9. Dezember 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12.07.2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 285/17 vom 12. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZR285.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Pro
published on 30.06.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL V ZR 116/99 Verkündet am: 30. Juni 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesge
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(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die...