Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 10/12/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 239/05 Verkündet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 23/01/2019 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird das Endurteil vom 14.07.2017 in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:
Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamt
published on 12/02/2018 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien führten in der Hauptsache einen Rechtsstreit, in dem e
published on 03/03/2009 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (4 O 153/06) - teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1., 4. und
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