Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 48 Liquidatoren

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 48 Liquidatoren
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03.04.2012 13:20

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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(1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation. (2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand z
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published on 17.02.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr.
published on 26.09.2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
published on 16.09.2003 00:00

Tenor 1. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. 2. N.N., geschäftsführender Gesellschafter der aufgelösten Firma, wird als Liquidator nicht zugelassen. 3. Ein Liquidator wird auf Antrag eines Beteiligten gemäß §§ 29, 48 Abs. 1 BGB be
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