Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

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09.07.2015 10:42

Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur unzulässigen Datenerhebung bei Minderjährigen.
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(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Ki

(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die
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published on 22.01.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 8 / 1 2 Verkündet am: 22. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG
published on 19.10.2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
published on 20.01.2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 699,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
published on 22.08.2013 00:00

Tenor I. Das Gesuch des Beteiligten zu 1, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien
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