Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem an

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Ki
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published on 19.03.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 203/13 Verkündet am: 19. März 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 30.05.2018 00:00

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss
published on 31.07.2015 00:00

Tenor I. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen. II. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und
published on 22.02.2018 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 - 6 Sa 808/16 - wird zurückgewiesen.
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