Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 4 PEntgV

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Arbeitsrecht: Befristung durch gerichtlichen Vergleich

04.12.2008

Eine Befristung wird durch einen gerichtlichen Vergleich sachlich gerechtfertigt, wenn zwischen den Parteien ein offener Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestand und eine gerichtliche Mitwirkung vorliegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze | § 4 PEntgV

§ 4 PEntgV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 4 PEntgV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen


(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3)
§ 4 PEntgV wird zitiert von 2 anderen §§ im Post-Entgeltregulierungsverordnung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt


Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbar

Referenzen - Urteile | § 4 PEntgV

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 PEntgV.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - V ZR 244/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISTEIL- UND SCHLUSSURTEIL V ZR 244/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschla

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2004 - XII ZR 170/01

bei uns veröffentlicht am 21.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/01 Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1863

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.880 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1862

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 17.879 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1861

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1071 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1860

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.1070 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1859

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.1676

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.2500 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Landgericht München I Endurteil, 26. Juni 2019 - 1 S 5268/18 WEG

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.03.2018, Az. 481 C 12909/17 WEG, aufgehoben und wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2014 - 34 Wx 318/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 26.000 €. Gründe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 Sa 136/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016 - 12 Ca 2080/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - I-6 U 153/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Juni 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 244/13) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufi

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Okt. 2011 - 2 WF 155/11

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin am Landgericht Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.09.2011 (7 F 167/10), durch den die Erinnerung vom 17.06.2011 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen