Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 33 Satzungsänderung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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02.07.2015 12:22
Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die verschiedene Regelungen in der Satzung betrifft, muss darüber von der Mitgliederversammlung nicht einzeln abgestimmt werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorsta
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19 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19.02.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 169/11 Verkündet am: 19. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 33 Abs. 1
published on 15.01.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/11 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, dieRichterin Dr. Reichart un
published on 24.04.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/10 vom 24. April 2012 in der Vereinsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Leitet das Registergericht auf Anregung eines nicht
published on 24.03.2016 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 10 O 4472/15 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Liste der Namen und Anschriften der aktuellen
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