Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
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Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der...