Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02.06.2015 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die He
published on 17.05.2013 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.06.2012 - 3 C 63/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid vom 08.11.2007 (Geschäftsnummer 07-9255
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der...