Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

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Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestan
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 02.06.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die He
published on 17.05.2013 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.06.2012 - 3 C 63/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert. Der Vollstreckungsbescheid vom 08.11.2007 (Geschäftsnummer 07-9255
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Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der...