Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 233 Wirkung der Hinterlegung
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Referenzen - Gesetze | § 233 BGB
§ 233 BGB zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 233 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 233 BGB.