Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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26.08.2014 11:14

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht durch formellen Brief erfolgen. Auch eine persönliche Unterschrift des Vorstands ist nicht erforderlich.
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published on 08.05.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung einer in der Jahreshauptversammlung vom 19. Oktober 201
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