Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
20.06.2018 16:28
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim erstreckt sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsErbschaftsteuer
28.09.2017 17:11
Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt.
07.02.2017 14:33
Wird die komplette Einbauküche in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
SubjectsSteuerrecht
29.10.2016 18:30
Für diesen Anspruch gilt ebenfalls die kurze Verjährungsfrist, denn ein auf dem Mietvertrag beruhende Anspruch des Dritten kann nicht weiter gehen als Ansprüche des Mieters.
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(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig
(1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des
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published on 11.04.2013 00:00
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published on 12.07.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 99/12 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
published on 11.01.2007 00:00
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