Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 51 Sperrjahr
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15.03.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/12 Verkündet am: 15. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 27.09.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/16 vom 27. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270917BIVZR39.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, d
published on 11.09.2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/17 vom 11. September 2018 in der Vereinsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 21, 22 Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermö
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