Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
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02/05/2018 10:48
Ist dem Mieter bekannt, dass er Angriffsziel politischer Straftaten sein kann, muss er dies dem Vermieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags von sich aus mitteilen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Mietrecht Berlin
07/09/2012 11:14
nur der wahre Berechtigte ist Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechten und Pflichten-BGH vom 20.07.12-Az:V ZR 241/11
SubjectsImmobilienrecht
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