Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90a Tiere

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Rechtsanwalt

Markus Keubke, LL.M.
Fachanwalt für
Medizinrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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06/06/2017 12:53

Bei einem groben Behandlungsfehler ändert sich die Beweislast. Dann muss der Tierhalter nicht beweisen, dass der Tierarzt einen Fehler gemacht hat. Dies wird vielmehr vermutet.
SubjectsAllgemeines
21/07/2016 09:25

Auch bei der Behandlung eines Tieres führt ein Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.
17/12/2015 17:25

Im Fall der Verletzung eines Tieres sind die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
by Rechtsanwalt Markus Keubke, LL.M., Rechtsanwalt Markus Keubke, LL.M.
16/01/2014 14:11

Diese Frage stellt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes von Tieren eine spannende Frage, da vom Zustand der Kaufsache, ob neu oder gebraucht, u.a. die Dauer der Gewährleistung abhängt. Bei neuen Sachen muss die Gewährleistung gemäß § 475 Abs. 2 BGB mi
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published on 12/01/2023 14:32

LANDGERICHT AACHEN (8. Zivilkammer) Urteil vom 19.08.2010 Az.: 8 O 483/09 Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,99 Euro; nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009
published on 09/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 210/06 Verkündet am: 9. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 177/17 Verkündet am: 19. Juli 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 07/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 266/06 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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