Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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13.06.2017 10:23

Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.
15.09.2016 12:43

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen.
07.01.2016 09:32

Ist bereits die Verjährung eingetreten, kann der Bauherr bei einem Mangel der Werkleistung gleichwohl seine Leistung verweigern.
20.08.2015 11:54

Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen.
SubjectsAnlegerrecht
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published on 11.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/11 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 50, 166 Abs.
published on 12.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 214/10 Verkündet am: 12. Juli 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 04.08.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 174/08 vom 4. August 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 durch den Richter Zoll, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die
published on 14.05.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 164/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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