Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 182 Zustimmung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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17/07/2015 12:35
Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.
SubjectsDarlehensrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
04/12/2008 09:19
Eine Befristung wird durch einen gerichtlichen Vergleich sachlich gerechtfertigt, wenn zwischen den Parteien ein offener Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestand und eine gerichtliche Mitwirkung vorliegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
06/07/2008 12:54
Rechtsanwalt für Zivilrecht und Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
04/11/2005 18:51
Rechtsanwalt für Zivilrecht und Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so
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85 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 481/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 13/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/12 vom 13. Juni 2013 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
published on 30/09/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 178/09 Verkündet am: 30. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 S
published on 19/03/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 203/13 Verkündet am: 19. März 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das...