Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14.09.2017 09:19
Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat fehlerhafte Informationen übermittelt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14.09.2017 09:18
Verletzt eine Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe von Patientendaten an eine nicht berechtigte Person, liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor.
29.09.2016 23:53
Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
SubjectsImmobilienrecht
29.09.2016 23:41
Das von einem Bevollmächtigten vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn er dabei keine Vollmachtsurkunde vorlegt und das Begehren unverzüglich zurückgewiesen wird.
SubjectsMieterhöhung
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published on 04.07.2017 00:00
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published on 21.09.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 38/09 vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HEROS II BGB § 123 Ein im Voraus vertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist mit dem
published on 03.07.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 19.03.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 203/13 Verkündet am: 19. März 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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