Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

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03/11/2016 13:35

Übt ein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis aus, ist für den Abschluss des Dienstvertrags das gleiche Vereinsorgan zuständig wie für die Bestellung.
17/10/2014 11:57

Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 III GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem vereinbaren Umfang aufrechterhalten.
02/10/2013 15:50

Das Arbeitsverhältnis eines Vereinsgeschäftsführers, der auf Satzungsbasis als besonderer Vertreter bestellt ist, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.
19/04/2012 12:09

es reicht aus, wenn die Kündigung dem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht-BGH vom 23.11.11-Az:XII ZR 210/09
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(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. (2) Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ih
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Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorsta

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.
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published on 27/11/2008 00:00

5 StR 96/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben:
published on 02/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 111/05 Verkündet am: 2. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 31/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 221/98 Verkündet am: 31. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts
published on 05/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/00 vom 5. März 2001 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch die Richter Dr. Kurzwelly und Kraemer, die Richterinnen Mühlens und Münke und den Richter Dr. Schaffert
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