Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

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22.11.2017 09:48

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist auch dann fristwahrend, wenn er bei einem unzuständigen Finanzamt erfolgt – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsSteuerrecht
07.03.2017 19:36

Begehrt ein Hausmeister gegenüber dem Verwalter einer WEG eine ­Abänderung seiner Vergütung, liegt hierin ein Antrag auf Abänderung des Hausmeisterservicevertrags, so das AG Nördlingen.
05.11.2015 14:04

Zu den Pflichten eines Vorstands gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Ausgaben getätigt und verbucht werden, die betrieblich veranlasst sind.
09.04.2015 12:50

Soll ein gemeinschaftliches Testament auch für den Fall der Ehescheidung gelten, so lässt dies keinen Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung fortbestehen sollte.
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published on 03.05.2024 12:47

Eine weitere erfolgreiche Klage gegen den Rückforderungsbescheid einer Corona-Hilfe. Das Verwaltungsgericht Aachen urteilte vorliegend, dass der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist und die Rechte der Kl&
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Eine weitere erfolgreiche Klage gegen den Rückforderungsbescheid einer Corona-Hilfe.

Das Verwaltungsgericht Aachen urteilte vorliegend, dass der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist und die Rechte der Klägerin verletzt. Der Bescheid erweist sich bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig, da die Klägerin vor dessen Erlass nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW), da sie die entsprechende E-Mail nicht erhalten hatte. 

Das Gericht argumentiert zudem, dass die Entscheidung des beklagten Landes auch nicht offensichtlich unverändert geblieben wäre, wenn die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt wäre, sodass eine Anwendung von § 46 VwVfG NRW ausscheidet.

Das Gericht prüft auch die materielle Rechtswidrigkeit des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides. Es stellt fest, dass die Klägerin möglicherweise doch antragsberechtigt war, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass sie indirekt oder über Dritte von den Schließungsverordnungen betroffen war.

Das Gericht entscheidet, dass der Bescheid daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist und die Klage daher begründet ist. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid wird aufgehoben.

published on 16.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 272/11 vom 16. Mai 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 295 Abs. 1 Nr. 3 Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen se
published on 25.10.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/07 Verkündet am: 25. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 08.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/04 Verkündet am: 8. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 103 Abs. 2
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