Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
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4 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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26/01/2025 21:07
I. Einleitung
Das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist eine zentrale Norm des Zivil- und Gesellschaftsrechts. Es regelt Interessenkonflikte, die entstehen, wenn eine Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts handelt. Besonders in de
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
08/01/2015 12:04
Der Arbeitgeber kann bestimmte Mitarbeiter in eine Stelle berufen, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist.
SubjectsOrdentliche Kündigung
17/12/2014 16:37
Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einen weiten Ermessensspielraum.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
11/12/2013 20:30
Eine Bank muss bei einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Nr. 19 I AGB-Banken 2002 keine Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen des Kunden vornehmen.
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
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77 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/03/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 203/13 Verkündet am: 19. März 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/11/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 270/01 Verkündet am: 28. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 30
published on 25/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 5/12 vom 25. Oktober 2012 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 174 Satz 1, § 180 Satz 2 a) Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gemäß § 180 Satz 2
published on 22/11/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/04 Verkündet am: 22. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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