Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 42 Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 42 Insolvenz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

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25.05.2009 13:05

Gemäß § 42 S.1 BGB wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Es kann jedoch durch die Vereinssatzung bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbeste
25.05.2009 13:02

Der Vorstand hat gemäß § 42 Abs. 2 S.1 BGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.Wird die Stellung des Antrags verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur La
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(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbr
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(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen R

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen.

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt,
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published on 08.02.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 54/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 a) Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssac
published on 08.02.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 156/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine en
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 239/05 Verkündet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 11.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/17 vom 11. September 2018 in der Vereinsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 21, 22 Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermö
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